AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fleckenstein Werkzeugmaschinen GmbH für die Lieferungen von Gebrauchtmaschinen an Unternehmer

§1 Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen. Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Durch die Erteilung des Auftrages gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zah- lungsbedingungen“ als vom Besteller anerkannt.

§ 2 Angebot und Bestellung

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.

Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt befristet an Hand gegeben haben. Die in unseren Drucksachen, Angeboten usw. enthaltenen Angaben über Maße und Gewichte, Eigenschaften Typenbezeichnungen, und Baujahre sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und unverbindlich. Abänderungen, mündliche Ergänzungen, Nebenabsprachen sowie etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluß bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Lieferanten und Kundenschutz

Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen. Er verpflichtet sich, Preise und Abschlußverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwider- handlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.

§ 4 Preise

Die Preise verstehen sich in EURO jeweils ab Werk, Standort oder Lager. Sie schließen MwSt., Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Freie Ladung auf LKW ist, falls nicht anders vereinbart, nur bei Lieferung ab Lager eingeschlossen.

§ 5 Lieferung

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Emp- fängers bzw. Bestellers, auch wenn frachtfrei Lieferung vereinbart ist. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Be- standteil des Versandes. Für Transportschäden, auch wenn sie durch Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen oder selbst vorzunehmen.

Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.

Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit gemacht. Ihre Nichteinhaltung schließt in Verzugsetzung, Schadensersatz und sonstige Ansprüche des Bestellers einschl. des Rücktrittsrechts vom Vertrage aus. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit ohne daß daraus seitens des Bestellers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Versandbereit stehende Maschinen müssen innerhalb von 14 Tagen übernommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 Zahlungsbedingungen

 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort in bar ohne Abzug fällig, gleich ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort nicht angekommen oder irgendwelche Reklamationen laufen. Unbekannten Bestellern liefern wir nur gegen vorherige Einsendung des Betrages.

Zur Annahme von Schecks oder Wechsel sind wir nicht verpflichtet und geschehen nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Mahnung ist für Inverzugsetzung nicht erforderlich. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden automatisch vom 10. Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen Euro-Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch bei Teilieferungen. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder nach Kaufabschluß eintretende oder uns bekannt werdende Zahlungsunsicherheit berechtigen uns ohne Friststellung, gewährte Stundungen zu widerrufen, die weitere Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung etwa noch vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen auszusetzen oder sie zu streichen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf bis dahin unser Eigentumsrecht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unbeschadet des Bestehens des hier geregelten Verbotes einer weiteren Veräußerung gehen Forderungen gegen den Erwerber auf uns über. Sollten aber Dritte irgendwelche Ansprüche auf die von uns gelieferten Gegenstände erheben oder diese mit Beschlag belegen, so sind wir zur Wahrung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschriften entstehen, hat der Käufer zu tragen. Ebenso die Kosten, die uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.

Werden Maschinen, Zubehör etc. Durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, daß diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung der Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

Falls der Erwerber eine Weiterveräußerung beabsichtigt, ist hierzu unsere vorherige Zustimmung erforderlich. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Einwilligung tritt in jedem Fall die Gesamtfälligkeit unserer Forderungen ein. Außerdem haftet der Erwerber voll auf Schadenersatz.

Für diesen Eigentumsvorbehalt gilt § 455 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Lieferers.

Ist der Besteller ein Händler, so kann er den Kaufgegenstand veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferer ist der Erwerber verpflichtet, die Abtretung dem Neuerwerber bekanntzugeben.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht, und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.

§ 8 Mängelhaftung

Gebrauchte Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir nur im Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Haftung für offene und versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch jegliche Schadensersatzpflicht. Ein Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

Die Gegenstände gelten mit Besichtigung, Abholung und Verladung als angenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an.

Für natürliche Abnutzung und für durch unrichtige Behandlung entstandene Schäden haften wir nicht.

§ 9 Wandlung des Vertrages

Sofern der Käufer auf Wandlung des Vertrages besteht, hat uns der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, insbesondere auch die, die durch den Abbruch und Wegtransport der Maschine entstehenden Aufwendungen sowie deren Beschädigungen, die durch ihn oder seine Leute verursacht worden sind, zu ersetzen. Falls nicht anders vereinbart, sind die Maschinen im ursprünglichem Zustand frachtfrei an unser Lager anzuliefern.

Ebenso sind wir berechtigt für Wertminderung und Benutzung der Maschinen und der sonstigen Gegenstände, Entschädigungen zu verlangen und die allenfalls vom Käufer geleisteten Zahlungen unseren Ansprüchen gemäß aufzurechnen.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und Lieferung ist beiderseits Aschaffenburg. Ist der Besteller bzw. Käufer kein Vollkaufmann im Sinne von § 4 HGB, dann ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg für den Fall vereinbart, daß die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

§ 11 Ergänzung

Als Ergänzung unterliegen unsere Lieferungen den Bedingungen des Verbandes Deutscher Werkzeugmaschinenhersteller (VDMA- Bedingungen), dies gilt auch für den Verkauf ins Ausland.

§ 12 Sonstiges

Falls wir andere Gegenstände als Maschinen verkaufen, gelten obige Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entsprechend.

13 § Verbindlichkeit des Vertrages

Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.